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Satzung
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Satzung
 der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung
der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der

Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU)“ (MIT)
 

 
§ 1
Beschlossen von der 39. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU am 31. März 1995 in Hannover, geändert durch die 2. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU am 22. Februar 1997 in Bonn, die  6. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU am 17. und 18. Oktober 2003 in Köln, die 7. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU am 23. und 24. September 2005 in Dresden und die 8. Bundesdelegiertenversammlung am 16. und 17. November 2007 in Bremen.

 
 
§ 1
Name und Sitz
 

(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Christlich Demokratischen
Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-SozialenUnion in Bayern e.V. (Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU)“ ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern,
Handwerkern, Gewerbetreibenden, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und der Leitenden Angestellten sowie von verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ ist eine Vereinigung nach §§ 38 und 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) sowie eine Arbeitsgemeinschaft nach § 27 der Satzung der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU) in den jeweils geltenden satzungsrechtlichen Fassungen.
(3) Der Sitz der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ ist am ständigen Sitzungsort des Deutschen Bundestages.
 
 §2
Zweck und Aufgaben
 
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ nimmt Einfl uss auf das politische Leben nach ihren Zielen und Grundsätzen gemäß § 3 dieser Satzung und nach den Grundsätzen der CDU und der CSU.
(2) Diesem Zweck sollen insbesondere dienen:
a) die Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Verbänden undsonstigen Institutionen in wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Belangen,
b) die Durchführung von Veranstaltungen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,
c) die Herausgabe von Publikationen mit wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Inhalten,
d) die Information und Förderung der Willensbildung ihrer Mitglieder, unter anderem durch die Herausgabe einer Informationsschrift.
(3) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten an, die der Bedeutung des Mittelstandes entspricht. Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ insbesondere Parlamentarier aus ihren Reihen.
 
§ 3
Grundsätze und Ziele 
 
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
(2) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Eigeninitiative und Eigenverantwortung fortentwickeln. Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ sieht als unabdingbare Voraussetzungen für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung folgende Prinzipien an:
a) die Subsidiarität staatlichen Handelns,
b) die Förderung der Kreativität und der Eigenverantwortung der Bürger durch Staat und Gesellschaft,
c) den weitgehenden Verzicht auf staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben,
d) die Sicherung des Leistungswettbewerbs.
 
§ 4
Mitgliedschaft 
 
(1) Mitglied der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und die in § 3 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben zu fördern bereit ist.
(2) Zu beratenden Mitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und der Wirtschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen Wesentliches zu den Zielen der Politik für Mittelstand und
Wirtschaft beizutragen haben.
(3) Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. der CSU schließt die Mitgliedschaft in der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ aus.
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ und der Christlich Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) ist nicht möglich.
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des zuständigen Gremiums der „Mittelstandsund Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“. Über die Aufnahme entscheidet die Kreisvereinigung. Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Antragstellers die Kreisvereinigung des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet die
Landesvereinigung. Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag
ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Landesvorstandes der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ beantragt werden.
(2) Ehrenmitglieder der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ werden auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesdelegiertenversammlung berufen. Berufen werden sollten nur Mitglieder, die sich auf Bundesebene besonders verdient gemacht haben.
Für die Berufung beratender Mitglieder ist der Bundesvorstand oder der jeweilige Landes-, Bezirks- oder Kreisvorstand zuständig.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
  
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austrittserklärung,
c) Ausschluss.
(2) Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes der örtlich zuständigen Kreisvereinigung nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU bzw. der Satzung der CSU
in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnungen der CDU bzw. CSU. Den Ausschlussantrag können auch der jeweilige Bezirks- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellen.
 
§ 7
Mitgliedsbeitrag/Beitrags- und Finanzordnung
  
(1) Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen wird durch eine Beitragsund Finanzordnung geregelt. Sie wird als Bestandteil dieser Satzung auf Antrag des Bundesvorstandes von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossen.
 
§ 8
Rechte der Mitglieder
  
(1) Jedes Mitglied der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Zu Delegierten der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ in allen Organen und Gremien der CDU bzw. der CSU und der Europäischen Volkspartei (EVP) kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU bzw. der CSU ist.
(3) Die Vorsitzenden der jeweiligen örtlichen „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“, die Kreisvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder aller höheren Ebenen
müssen Mitglieder der CDU bzw. der CSU sein. In andere Vorstands-Funktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU bzw. der CSU angehört.
Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU- bzw. CSU-Mitgliedern bestehen.
 
§ 9
Organisationsstufen
 
(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ hat folgende Organisationsstufen:
a) die Bundesvereinigung,
b) die Landesvereinigungen,
c) die Kreisvereinigungen.
(2) Weitere Organisationsstufen, insbesondere Bezirksvereinigungen und Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen, können durch Satzung der Landesvereinigungen entsprechend den Organisationsstrukturen der CDU bzw. der CSU gebildet werden.
 
§ 10
Bundesvereinigung
  
(1) In der Bundesvereinigung sind die Landesvereinigungen und die ihnen entsprechende Arbeitsgemeinschaft der CSU zusammengeschlossen. Dies gilt insbesondere in organisatorischer Hinsicht.
(2) Der Bundesvereinigung obliegt auch die Koordinierung der Aufgaben und Arbeiten der Landesvereinigungen und der ihnen entsprechenden Arbeitsgemeinschaft der CSU sowie die Durchsetzung der in § 3 genannten Ziele auf Bundesebene.
 
§ 11
Landesvereinigungen
 

(1) Die Landesvereinigungen sind die Organisationen der Mittelstands-und Wirtschaftsvereinigung der CDU eines Bundeslandes; die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU ist eine eigenständige Institution auf Landesebene.
(2) Die Landesvereinigungen koordinieren die Aufgaben und Arbeiten der ihnen jeweils nach geordneten Organisationsstufen und Arbeitsgemeinschaften sowie die Durchsetzung der in § 3 dieser Satzung genannten Ziele auf Landesebene.
 
§ 12
Kreisvereinigungen
  
(1) Die Landesvereinigungen gliedern sich in Kreisvereinigungen in den Grenzen eines Verwaltungskreises oder eines Gebietes mit mindestens einem eigenen CDU-Kreisverband. Die Bildung und Abgrenzung einer Kreisvereinigung ist Aufgabe der jeweils zuständigen Landesvereinigung. Die CSU trifft für ihren Tätigkeitsbereich die entsprechenden Regelungen
in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(2) Den Kreisvereinigungen obliegt insbesondere die Werbung, Aufnahme und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung der politischen Willensbildung.
(3) Die Kreisvereinigungen können durch Kreisvorstandsbeschluss zur Durchführung ihrer Aufgaben Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen errichten, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich erscheinen lassen.
 
§ 13
Beiräte und Kommissionen

(1) Der Bundesvorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode zu seiner Unterstützung und Beratung Beiräte und Kommissionen, insbesondere für politische Fachfragen, berufen. Das Nähere regelt er durch Beschluss.
(2) Für die Landes-, Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindeverbände gilt Absatz 1 entsprechend.
 
§ 14
 
Organe der Bundesvereinigung
 
Organe der Bundesvereinigung sind:
a) die Bundesdelegiertenversammlung,
b) der Bundesvorstand.
 
§ 15
Bundesdelegiertenversammlung
 
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“. Sie setzt sich zusammen aus:
 
a) den gewählten stimmberechtigten Delegierten der Landesvereinigungen der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU und der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU (§ 11 Abs. 1),
b) den Mitgliedern des Bundesvorstandes, deren Stimmrecht jeweils bis zum Ende der Bundesdelegiertenversammlung währt, auf der eine Neuwahl des Bundesvorstandes stattfindet.
(2) Die Gesamtzahl der gewählten stimmberechtigten Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung beträgt 600.
a) Davon entsenden die Landesvereinigungen insgesamt 525 Delegierte
mit folgender Maßgabe:
Die Landesvereinigungen in den Bundesländern entsenden je 6 Delegierte.
Die weiteren 435 Delegierten werden von den Landesvereinigungen in den Bundesländern im Verhältnis der Mitgliederstärke der einzelnen Landesvereinigungen nach d‘Hondt entsandt. Die
Kreisvereinigungen und Arbeitsgemeinschaften sind bei der Wahl der Delegierten angemessen zu berücksichtigen.
b) Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU entsendet 75 Delegierte.
Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl ist jeweils das Ende des vorletzten, der Bundesdelegiertenversammlung vorausgehenden Quartals.
(3) Die Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung können ihr Stimmrecht nur dann ausüben, wenn ihre jeweilige Landesvereinigung/ Arbeitsgemeinschaft in dem der Bundesdelegiertenversammlung vorausgegangenen Rechnungsjahr den Bundesanteil entsprechend § 1 Abs. 2 der Beitrags- und Finanzordnung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung
der CDU/CSU“ entrichtet hat.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Sie wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Landesvereinigungen
muss sie innerhalb von 3 Monaten einberufen werden.Der gemeinsame Antrag ist beim Bundesvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich einzureichen.

 
§ 16
Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung
 
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über die grundsätzlichen Aufgaben, Themen, Leitlinien und Ziele der Politik der „Mittelstands-und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“.
 
(2) Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung. Eine Beschlussfassung über alle Satzungsänderungen fi ndet nur statt, wenn Änderungsanträge in der Tagesordnung angekündigt werden.
(3) Die Bundesdelegiertenversammlung nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Sie nimmt den Bericht des Bundesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ auf Lebenszeit sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes (mit Ausnahme des Hauptgeschäftsführers) und 2 Rechnungsprüfer mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr.

 
§ 17 
Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/den Ehrenvorsitzenden,
b) dem Bundesvorsitzenden,
c) den 6 Stellvertretenden Bundesvorsitzenden, von denen einer auf alleinigen Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU gewählt wird,
d) einem vom Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU Bundestagsfraktion
(PKM) zu benennenden Vertreter,
e) dem Bundesschatzmeister,
f) dem Hauptgeschäftsführer,
g) 35 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Bundesvorstand wählt den Hauptgeschäftsführer der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ und ernennt ihn im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der CDU. Der Hauptgeschäftsführer kann - sofern die vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers nichts anderes bestimmt - im Zweifel jeweils alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm jeweils vom Präsidium zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB), hierbei sind die Bestimmungen der Pfl ichten eines Geschäftsführers
analog dem GmbH-Gesetz im Innenverhältnis anzuwenden. Der Haupt- und die Landesgeschäftsführer der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ sowie der Mittelstandsreferent derCSU nehmen an allen Sitzungen des Bundesvorstandes beratend teil.
 

§ 18 
Präsidium

(1) Die in § 17 Abs. 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder des Bundesvorstandes sowie 3 weitere Mitglieder, die der Bundesvorstand geheim aus seiner Mitte wählt, bilden das Präsidium der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Bundesvorstandes vor und führt sie aus. Ihm obliegt insbesondere die Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesvorstandes.
(3) Das Präsidium überwacht und überprüft die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers. Es erlässt eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers und überwacht deren Einhaltung.
(4) Die Aufgaben des Bundesschatzmeisters werden im Einzelnen in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
 
§ 19
 
Aufgaben des Bundesvorstandes/Vertretung

(1) Der Bundesvorstand leitet die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung. Im Übrigen ist er für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben der Bundesvereinigung zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Er beschließt den Etat, den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht. Der Bundesvorstand gibt zu jeder Bundesdelegiertenversammlung einen Bericht ab. Der Bundesvorstand unterbreitet Vorschläge für Kandidaturen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament.
(2) Die Bundesvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Bundesvorsitzenden - im Verhinderungsfall durch einen der Stellvertretenden Bundesvorsitzenden in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge oder durch den Bundesschatzmeister - gemeinsam mit
dem Hauptgeschäftsführer vertreten.
 
§ 20
Verfügungen über das Vermögen und Haftung
für Verbindlichkeiten
 
(1) Der jeweilige Bundesvorstand ist treuhänderischer Inhaber der gesamten Vermögenswerte der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ mit Ausnahme des Vermögens der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU und kann insoweit über sie verfügen. Er kann ferner alle der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch in eigenem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
 
(2) Bundesvorstand und Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögenverpflichtet werden. Der Bundesvorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zu prüfen, ob die Verpflichtung zurBeantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 42 BGB besteht. Diese Verpfl ichtung ist nicht auf das Präsidium delegierbar.
(3) Für rechtsgeschäftliche Verpfl ichtungen der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist auf das Vermögen der „Mittelstandsund Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ beschränkt.
(4) Im Innenverhältnis haftet die Bundesvereinigung für Verbindlichkeiten einer nachgeordneten Organisationsstufe oder ihrer Arbeitsgemeinschaften nur dann, wenn sie dem die Verpfl ichtung begründenden Rechtsgeschäft zuvor zugestimmt hat.
 
§ 21
Geltung der Satzungen von CDU und CSU

(1) Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften des Statuts der CDU vom 27. April 1960 und der Satzung der CSU vom 13. Juli 1974 in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie das sonstige Satzungsrecht der CDU auf Bundesebene und für die Arbeitsgemeinschaft Mittelstands- Union der CSU das Satzungsrecht der CSU entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU bzw. der Satzung der CSU Vorrang.
(2) Die Satzungen der nachgeordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
 
§ 22
Auflösung
 
Der Beschluss über die Auflösung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung. Im Falle der Aufl ösung fl ießt das verbleibende Vermögen
entsprechend dem Beitragsaufkommen an die CDU bzw. CSU.
 
§ 23
Übergangs- und Schlussvorschriften
 
(1) Die Mitglieder der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU und die Mitglieder der Wirtschaftsvereinigungen der CDU im Tätigkeitsgebiet der CDU werden Mitglieder der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Parteitag der CDU Deutschlands durch Änderung von § 38 Ziffern 5 und 6 Statut der CDU die Rechtsgrundlage für Bestehen und Wirksamkeit der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ schafft; für
die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mittelstands-Union der CSU gilt dies entsprechend.
(2) Mitgliedszeiten nach Absatz 1 werden auf die Dauer der Mitgliedschaft
in der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ angerechnet.
(3) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ ist Rechtsnachfolgerin der Bundes-Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU und übernimmt unmittelbar deren Rechte und Verpflichtungen.
Gleiches gilt für die jeweiligen Landes-, Bezirks- und Kreisvereinigungen.
(4) Sobald und soweit auf Landes- und Kreisebene Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungen zusammengeführt werden, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Das zum Zeitpunkt der jeweiligen Zusammenführung vorhandene Vermögen der Landesverbände der Wirtschaftsvereinigungen der CDU wird der Bundesvereinigung zugeführt und zweckgebunden verwaltet. Die Vermögen der Kreisvereinigungen der „Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU“ und der Kreisvereinigungen der Wirtschaftsvereinigung der CDU werden vor Ort zusammengeführt.
(5) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ beginnen mit dem Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.
(6) Alle Ämter und Funktionen in der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen. 
§ 24
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung ist von der 39. Bundesdelegiertenversammlung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU am 31. März 1995 in Hannover beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Parteigremien der CDU und der CSU mit der Beschlussfassung
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt deshalb ohne weiteres die gegenwärtige Satzung der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU vom 05. Mai 1984, zuletzt geändert am 23./24. April 1993, außer Kraft.
(2) Die rechtswirksame Konstituierung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ erfolgt mit Ablauf des 31. März 1995.
 
Beitrags- und Finanzordnung
 
Beitrags- und Finanzordnung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“, beschlossen von der 2. Bundesdelegiertenversammlung am 22. Februar 1997 in Bonn, geändert durch die 5. Bundesdelegiertenversammlung der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung
der CDU/CSU“ am 26. und 27. Oktober 2001 in Weimar, die 6. Bundesdelegiertenversammlung
der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU“ am 17. und 18. Oktober 2003 in Köln und die 8. Bundesdelegiertenversammlung am 17. und 18. November in Bremen.
der „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU)“ (MIT)
 
 
 

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